Informationsgesuche und Verfügungen der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in den Monaten Februar/März mehrere Auskunftsersuchen und Verfügungen zur Informationsübermittlung an die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikations- und Versorgungsnetze gesendet.
1. Schreiben vom 14.02.2022
Mit dem Schreiben vom 14.02.2022 weist die BNetzA, Beschlusskammer 11 auf neue Pflichten zur Übermittlung von geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen hin.
- Nach § 143 Abs. 5 TKG sind Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten zwischen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze der BNetzA nach Abschluss innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu geben.
- Nach § 154 Abs. 5 TKG müssen Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen (Anmerk.: dies können Ampelanlagen, Masten, Gebäude, Straßenbeleuchtung, Straßenmobiliar, etc. sein – daher betrifft dies besonders Länder und Kommunen), die für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite als Standorte interessant sind, geschlossene Verträge über Mitnutzungen dieser sonstigen physischen Infrastrukturen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der BNetzA zur Kenntnis geben.
- Ebenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss sind der BNetzA nach § 155 Abs. 3 TKG Verträge zur Kenntnis zu geben, wenn Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Verträge über diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen schließen.
Als reines Hinweispapier ist das Schreiben aber nicht zu werten, da entsprechende Informationen mit Frist zum 14.03.2022 zu liefern waren. Mit der BNetzA wurde von unserer Seite bereits geklärt, dass unter den letzten Punkt (§ 155 Abs. 3 TKG) nicht die Betreiberverträge von Breitbandzweckverbänden fallen, da diese bereits im Vorwege der Vertragsunterschrift zur BNetzA zur Kommentierung geschickt wurden.
2. Schreiben vom 28.02.2022
Mit Schreiben vom 28.02.2022 verfügt die BNetzA, Beschlusskammer 11, dass Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste, Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste beziehungsweise Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze Vorleistungspreise als Basis zur Entgeltfestsetzung bis 28.04.2022 an die BNetzA zu melden haben. Dies stellt in gewisser Weise eine Doppelung aber auch Verschärfung zum Schreiben vom 14.02.2022 dar, da entsprechende Verträge nach § 155 Abs. 3 TKG bereits angefordert wurden.
3. E-Mail vom 07.03.2022
Per Mail vom 07.03.2022 wendet sich die Zentrale Informationsschnittstelle der BNetzA an Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und teilt mit, dass Daten zum Breitbandatlas des Bundes nun verpflichtend zu liefern sind. Die Eigentümer und Betreiber haben bis 07.04. Zeit entweder einen Mustervertrag zur Datenlieferung zu unterschreiben oder Stellung zu nehmen, warum sie dies nicht tun. Die ZIS weist daraufhin, dass bei Ablehnung des Mustervertrages eine Verpflichtung per Verwaltungsakt angestrebt wird.
Vorgehensvorschläge:
- Generell sollte für jedes Auskunftsersuchen oder Verfügung der BNetzA eine Fristverlängerung von min. 4-8 Wochen beantragt werden. Aufgrund der zeitlichen Parallelität der Anfragen an einen nahezu identischen Adressatenkreis, sind die Einzelinformationen oder Prüfung der Betroffenheit nicht in der Kürze der Zeit in der gewünschten Form zusammenzustellen und zu übermitteln.
- Prüfung der Betroffenheit: Es zu prüfen, ob und welcher Form überhaupt eine Betroffenheit und Liefernotwendigkeit besteht. Breitbandzweckverbände z.B. sind keine Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen (s. Schreiben vom 14.02.2022), da Ampelanlagen, Masten, Gebäude oder Straßenbeleuchtung meist Eigentum der Kommune oder des Landes sind und ob bisher überhaupt entsprechende Vereinbarungen geschlossen wurden.
- Als Breitbandzweckverbände gilt es, sich mit dem Betreiber abzustimmen. Hier wird es sonst zu erheblichen Doppelmeldungen kommen.
- Melden Sie sich in jedem Fall – abseits der Beantragung einer Fristverlängerung – bei der BNetzA zurück. Keinerlei Rückmeldung wird zu weiteren Kontaktaufnahmen der BNetzA führen. Wenn keine Betroffenheit besteht, sollte eine „Leermeldung“ über die von der BNetzA in den jeweiligen Schreiben genannten Wege abgegeben werden.
- Das Vorgehen über einen Mustervertrag – s. Datenlieferung zum Breitbandatlas des Bundes; Mail vom 07.03.2022 – ist von der BNetzA bereits bei der Kommunenaktion im Jahr 2020 vorgeschlagen worden. Bereits damals war ein Vorteil für die Kommunen nicht ersichtlich. Entsprechende Hinweise sind von Seiten des SHGT gegeben worden. Der nun vorgelegte Mustervertrag ist kurz gehalten, bildet aber ggf. die in der Gigabitstrategie der Bundesregierung (s. dazu im entsprechende Artikel) vorgesehenen Nutzungs- und Weitergabemöglichkeiten im Rahmen des Gigabit-Grundbuches und die mögliche Implementierung der Landesportale als Datendrehscheiben nicht hinreichend ab.
- Im Rahmen einer digitalen Informationsveranstaltung zu den neuen Lieferverpflichtungen für den Breitbandatlas des Bundes haben BNetzA als auch BMDV mündlich ausgeführt, dass sie diese Lieferverpflichtung bei den Betreibern der Netze sehen und nicht bei den Eigentümern, da die Betreiber über die Verträge in Beziehung zu den Endkunden stehen und Aussagen zu den verfügbaren Bandbreiten treffen können. Sollte diese mündliche Auskunft bestehen bleiben, würden z.B. Breitbandzweckverbände als Eigentümer der Netze nicht unter die Lieferverpflichtung samt Vertragsabschluss oder Verpflichtung per Verwaltungsakt fallen. Aufgrund der zahlreichen Fragen während der Veranstaltung werden BNetzA und BMDV zeitnah ein FAQ erstellen. Da eine Entscheidung über den Vertragsabschluss bis zum 07.04. getroffen werden soll, ist es aufgrund der offenen Fragen und noch nicht schriftlich fixierten Aussagen zu den Lieferverpflichteten, aus unserer Sicht sinnvoll, um Fristverlängerung zu bitten.
- Etwaige Lieferverpflichtungen an den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagen-tur (ISA) sind von den möglichen Verpflichtungen für den BBA zu trennen.
Das BKZ.SH ist im Austausch mit verschiedenen Akteuren und Institutionen, um auf die BNetzA einzuwirken, die Kommunikation zu optimieren und Fristsetzungen zu verlängern.
Bei Fragen oder für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne.